§ 1 – Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen Halterner Tennis-Club e.V.
(2) Sitz des Vereins ist 45721 Haltern am See.
(3) Der Verein wurde im Jahr 1925 gegründet und in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Gelsenkirchen unter Register.-Nr. V R 10411 eingetragen.

§ 2 – Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Halterner Tennis-Club ist politisch, religiös und rassisch neutral.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der körperlichen Ertüchtigung durch Pflege des Tennissports, ebenso die kulturelle und sittliche Ertüchtigung, besonders der Jugend. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Trainingseinheiten sowie Unterhaltung einer Tennisanlage.

§ 3 – Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(5) Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung in Höhe von max. der nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfreien Beträge im Jahr erhalten.

§ 4 – Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr beginnt am 1.1. und endet am 31.12.
(2) Der Kassenabschluss ist nach Ende des Geschäftsjahres zu erstellen.

§ 5 – Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Die Mitgliedschaft steht jeder unbescholtenen Person offen. Sie setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand des Vereins voraus.
(2) Der Verein besteht aus

  • aktiven Mitgliedern
  • passiven Mitgliedern
  • jugendlichen Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

(3) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Juristische Personen können nur passive Mitglieder werden. Passive Mitglieder sind Förderer des Vereins. Passive Mitglieder sind diejenigen Mitglieder, die dem Verein angehören wollen. Sie haben die Rechte eines ordentlichen Mitglieds bis auf die Spielberechtigung.
(5) Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(6) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein, den Tennissport oder den Sport überhaupt verdient gemacht haben. Sie können nur auf Vorschlag des  Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
(7) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist insoweit ausgeschlossen.
(8) Ordentliches Mitglied ist jeder, der nicht jugendliches oder passives Mitglied ist. Ordentliche Mitglieder haben das Recht auf Ausübung des Tennissports und des Stimm- und Wahlrechts. Ehrenmitglieder sind auch ordentliche Mitglieder.
(9) Alle Mitglieder sind verpflichtet, ihre eigenen Interessen den Belangen des Vereins unterzuordnen und nach besten Kräften die Ziele des Vereins zu unterstützen und zu fördern.
(10) Eine wesentliche Verpflichtung ist die rechtzeitige Zahlung der Beiträge und die Einhaltung der Bestimmungen in der Spiel- und Platzordnung sowie die Zahlung der Aufnahmegebühr, soweit eine solche durch die Mitglieder auf der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden ist.
(11) Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

§ 6 – Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung der Höhe nach festzusetzen ist. Detailfragen können durch die Mitgliederversammlung geregelt werden.

§ 7 – Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Beitrittserklärung zum Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
(2) Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand beschließt über den Aufnahmeantrag mit 2/3 Mehrheit.
(3) Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung. Mit der Annahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft. Bei der Aufnahme von Mitgliedern sollten die vorhandenen Spielmöglichkeiten berücksichtigt werden.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod
b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem  Vorstand, die nur zum Schluss eines Rechnungsjahres erfolgen kann. Die Verpflichtung zur Zahlung der bis dahin fälligen Beiträge wird hierdurch nicht berührt. Die Nichtzahlung der Beiträge nach zweimaliger Mahnung gilt als Austrittserklärung.
c) durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt, in seinem allgemeinen oder besonderen Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern argen Anstoß erregt oder das Ansehen des Vereins vorsätzlich oder grob fahrlässig schädigt. In diesem Fall muss dem Mitglied vor dem Ausschluss ausreichende Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.

§ 8 – Jugendliche Mitglieder

(1) Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Sie haben das Recht auf Ausübung des Tennissports.
(2) Die Jugend wird im Vorstand durch den/die Jugendwart(-in) vertreten. Dieser ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Über finanzielle Zuwendungen entscheidet der Vorstand.
(3) Dem/Der Jugendwart(-in) obliegt der Spielbetrieb der jugendlichen Mitglieder.

§ 9 – Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der geschäftsführende und erweiterte Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Ehrenrat.

§ 10 – Der Vorstand

(1) Der Vorstand gliedert sich in einen geschäftsführenden Vorstand und in einen erweiterten Vorstand.
(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
dem/der 1.Vorsitzenden
dem/der 2. Vorsitzenden
dem Geschäftsführer
Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertritt den Verein durch jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.
(3) Erweiterter Vorstand
Neben dem geschäftsführenden Vorstand gehören zum erweiterten Vorstand der/die Sportwart(-in), der/die Jugendwart(-in), der/die Pressewart(-in) und der/die Schriftführer(-in). Die Ämter des erweiterten Vorstandes können personell mehrfach besetzt sein; jedoch verfügen diese nur über eine einheitliche Stimme je Amt. Maximal zwei dieser Ämter können in einer Person vereinigt werden. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes dürfen maximal eines dieser Ämter zusätzlich innehaben.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(5) Der Vereinstrainer darf nicht Mitglied des  Vorstands sein.
(6) Der  Vorstand bestimmt den Spielbetrieb durch Errichtung einer Spiel- und Platzordnung.
Jedes Vorstandsmitglied darf zur Einhaltung der Spiel- und Platzordnung Verwarnungen erteilen und Spielsperren für Mitglieder oder Gäste bis zu 2 Wochen verhängen
(7) Der Vorstand des Vereins verwaltet das Vermögen des Vereins und leitet dessen Geschäfte, soweit die Erledigung nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten ist.
(8) Planmäßige Ausgaben über 3.000,00 € benötigen die Genehmigung zweier Zeichnungsberechtigter des geschäftsführenden Vorstandes. Außerplanmäßige Ausgaben kann der geschäftsführende Vorstand bis zu 40.000,00 € pro Geschäftsjahr nach eigenem Ermessen vornehmen.
(9) Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen oder wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder des Vorstandes verlangt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(10) Der Beschluss kommt zustande durch die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder, wobei allen Mitgliedern Gelegenheit zur Stimmabgabe gegeben werden muss.
(11) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind berechtigt, an den Sitzungen aller Ausschüsse beratend teilzunehmen.
(12) Für besondere Aufgaben können vom Vorstand zusätzliche Ausschüsse gebildet werden. Zusammensetzung, Zuständigkeit und Tätigkeit müssen geregelt sein.
(13) Tritt ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlperiode zurück, ernennt der Vorstand kommissarisch bis zur Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied.
(14) Scheidet der 1. Vorsitzende aus, so tritt der 2. Vorsitzende an seine Stelle.
(15) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.

§ 11 – Mitgliederversammlung

(1) Sie wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, durch Veröffentlichung in der Halterner Tageszeitung oder schriftlicher Einladung an die Mitglieder, unter Angabe der Tagesordnung, einberufen. Eine Einladung mittels elektronischer Post ist ebenfalls zulässig.
(2) Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn diese wenigstens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstands beantragt.
(3) Zwischen dem Tag der Einladung und dem Tag der Versammlung soll ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen. In besonders dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Über die besondere Dringlichkeit entscheidet der Vorstand. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Spätestens 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung bestimmt der  Vorstand.
(4) Die Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig.
(5) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende. Ist auch dieser verhindert, so bestimmt der Vorstand aus seiner Mitte den Vorsitzenden der Versammlung.
(6) Bei der Abstimmung hat jedes volljährige Vereinsmitglied eine Stimme.
(7) Anträge zur Tagesordnung können mündlich in der Versammlung gestellt werden. Anträge, die keinen Gegenstand der Tagesordnung betreffen, können zurückgewiesen werden, es sei denn, dass sie sieben Tage vor der Mitgliederversammlung dem 1. Vorsitzenden schriftlich zugegangen sind. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von dem Schriftführer und von dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen. Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass in der Mitgliederversammlung den Mitgliedern der Jahresbericht und der Prüfungsbericht der Kassenprüfer vorliegen.
(8) Die Mitgliederversammlung beschließt ausschließlich über
a) die Entlastung und Neuwahl des Vorstands und der Vorstandsmitglieder
b) die Festsetzung der Beiträge
c) die Änderung der Satzung
d) alle ihr durch die Satzung zugewiesenen Angelegenheiten
Sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Lediglich Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen einer Zweidrittel- Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 12- Ehrenrat

(1) Die Mitgliederversammlung wählt einen Ehrenrat. Der Ehrenrat muss mindestens aus zwei und darf höchstens aus drei Mitgliedern bestehen. Der Ehrenrat wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Der Ehrenrat hat neben dem Vorstand die Aufgabe, die Vereinsordnungsgewalt innerhalb des Vereines auszuüben. Er wird tätig auf Antrag eines Mitgliedes oder des Vorstandes oder als Berufungsinstanz gegen alle Entscheidungen des Vorstandes. Der Ehrenrat hat die Einhaltung der Satzung, der bestehenden Ordnungen und der geschriebenen und ungeschriebenen allgemeinen Regeln des Tennissports zu beachten. Der Ehrenrat wird in der Regel als vereinsinternes Schlichtungsorgan eingesetzt.
(3) Der Ehrenrat kann dem Vorstand nahe legen, Verwarnungen zu erteilen oder zeitlich begrenzte sowie zeitlich unbegrenzte Benutzung von Teilen oder der gesamten Vereinseinrichtung auszusprechen.
(4) Sobald der Ehrenrat tätig werden muss, ist der Antrag / die Angelegenheit in einer Vorstandssitzung unter Anwesenheit des Ehrenrates und in diesem Fall auch mit Stimmrecht des Ehrenrates zu beschließen.

§ 13 – Kassenprüfer

(1) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Es sind grundsätzlich 2 Kassenprüfer zu bestimmen. Die Kassenprüfer werden in 2 jährigem Turnus von der Mitgliederversammlung gewählt, wobei in jedem Jahr nur ein Kassenprüfer abwechselnd zur Wahl steht.
(2) Sie dürfen keinem Organ oder Ausschuss des Vereins angehören.
(3) Für die Prüfung des Kassen- und Jahresabschlusses ist grundsätzlich 1 Kassenprüfer ausreichend.
(4) Die Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Kassenführung und die Vermögensverwaltung des Vereins zu prüfen. Sie geben der Mitgliederversammlung einen Bericht über den Jahresabschluss, den sie durch ihre Unterschrift bestätigen.
(5) Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
(6) Den Kassenprüfern ist uneingeschränkt Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zu gewähren.

§ 14 – Jugendversammlung

(1) Mitglieder des Vereins bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bilden die Vereinsjugend.
(2) Die Vereinsjugend hält einmal jährlich eine Jugendversammlung ab.
(3) Die Jugendversammlung wählt mindestens 1 Jugendwart(-in), der/die durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

§ 15 – Ausschüsse

(1) Vom  Vorstand können Ausschüsse eingerichtet werden, soweit diese nicht durch die Satzung festgelegt sind.
(2) Der  Vorstand bestimmt das Budget der Ausschüsse.

§ 16 Auflösung und Verlust der Gemeinnützigkeit

(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegeben Stimmen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportverband der Stadt Haltern am See, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Gültigkeit

(1) Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 16.03.2018 beschlossen.
(2) Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(3) Mit der Eintragung treten zugleich alle vorherigen Versionen der Satzung außer Kraft.